
Die Personalverwaltung von staatlichen Lehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Berufsschulen liegt bei den Bezirksregierungen, nicht beim Ministerium. Lehrkräfte dieser Schularten finden die Formulare bei ihrer zuständigen Regierung.

Für die Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung gibt es - jenseits der gesondert dargestellten Altersteilzeit - mehrere beamtenrechtliche Gründe, die in folgender Tabelle dargestellt sind:
Teilzeitart / Beurlaubung (Artikel)
• Antragsteilzeit (Art. 88 Abs. 1 BayBG)
• familienpolitische Teilzeit (Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG)
• Teilzeit in Elternzeit (Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG)
Die Beantragung von Antragsteilzeit, familienpolitischer Teilzeit und Teilzeit in Elternzeit erfolgt in einem standardisierten Verfahren mit Formular ausschließlich über die Stammschule der Lehrkraft und bereits im Frühjahr vor dem jeweils kommenden Schuljahr. Die Teilzeitanträge sind Grundlage für die späteren Teilzeitgenehmigungen durch das Staatsministerium.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Festlegungen über den Teilzeitumfang für ein gesamtes Schuljahr getroffen werden müssen und für die Lehrkräfte kein Anspruch auf eine Teilzeitänderung zum Beginn des 2. Halbjahres besteht. Besteht ein dienstliches Interesse, sind solche Änderungen allerdings möglich.
Antragsteilzeit:
Soweit dienstliche Belange, wie insbesondere Lehrermangel in Fächern der Lehramtsbefähigung der antragstellenden Lehrkraft, nicht entgegenstehen, kann Antragsteilzeit nach Art. 88 Abs. 1 BayBG bzw. § 11 Abs. 2 TV-L in Form einer Arbeitszeitermäßigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (Unterrichtspflichtzeit mindestens 13 bzw. 15 WStd., ggf. zuzüglich Arbeitszeitkonto) bewilligt werden. Für nähere Auskünfte, welche Fächerverbindungen diesbezüglich für ein bestimmtes Schuljahr in Betracht kommen, wenden sich die Lehrkräfte an die Schulleitung der Stammschule.
Familienpolitische Teilzeit/Teilzeit in Elternzeit:
Wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist familienpolitische Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG bzw. § 11 Abs. 1 TV-L zur Kinderbetreuung oder zur Pflege eines Angehörigen in Form einer Arbeitszeitermäßigung bis zum gesetzlichen Mindestumfang einer Unterrichtspflichtzeit von 5 bzw. 6 Wochenstunden, ggf. zuzüglich Arbeitszeitkonto, zu gewähren. Eine solche Mindestwochenstundenzahl besteht bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit gem. Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG nicht.


Für die Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung gibt es mehrere beamtenrechtliche Gründe, die in folgender Tabelle dargestellt sind:
| Teilzeitart / Beurlaubung | Artikel |
| Antragsteilzeit | Art. 88 Abs. 1 BayBG |
| familienpolitische Teilzeit | Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG |
| Teilzeit in Elternzeit | Art. 89 Abs. 1 Nr. 2 BayBG |
| arbeitsmarktpolitische Beurlaubung | Art. 90 BayBG |
| Altersteilzeit | Art. 91 BayBG |


Für die Lehrkräfte an staatlichen Fachoberschulen und Berufsoberschulen gelten die Erläuterungen zu Teilzeitbeschäftigung/Altersteilzeit von Lehrkräften an staatlichen Gymnasien.


Auch Lehrkräfte in Elternzeit können als Vertretungskräfte in Teilzeitbeschäftigung gewonnen werden.
Voraussetzungen für eine Tätigkeit während der Elternzeit:
Umfang der Vertretungstätigkeit
Die Tätigkeit darf höchstens 30 Wochenstunden betragen. Dies entspricht bei Lehrkräften - je nach Unterrichtspflichtzeit - zwischen 16 und 21 Wochenstunden (siehe Übersicht).
Vergütung
Bei Teilzeit als Beamter erfolgt anteilige Besoldung; bei Beschäftigung als Arbeitnehmer wird ein anteiliges Entgelt nach TV-L bezahlt.
Hinweis: Das Bundesfamilienministerium hat einen Elterngeldrechner installiert, der es den Betroffenen ermöglicht, ihr individuelles Elterngeld (unter Beachtung der Einkommensgrenzen und des Familieneinkommens) selbst zu berechnen. Unter www.bmfsfj.de „Elterngeldrechner online“ ist dieser abrufbar.
Steuerrecht
Bei Teilzeit als Beamter und bei Teilzeit als Arbeitnehmer ist die individuelle Lohnsteuer zu zahlen.
Eine Unterrichtstätigkeit mit wenigen Stunden (weniger als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten) ist bis zur Höhe von insgesamt 2.100 € im Jahr auf Antrag steuerfrei. Nachfragen hierzu beim Landesamt für Finanzen werden im Interesse der Beschäftigten empfohlen. Einzelheiten zur Steuerbefreiung ergeben sich auch aus den Hinweisen zum entsprechenden Antrag.
Kranken- und Rentenversicherung
Beihilferecht
Bei Beamten besteht während der Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiger Anspruch auf Krankenfürsorgeleistungen, dessen Umfang sich nach dem Beihilferecht richtet.
Für neu eingestellte Arbeitnehmer besteht kein Anspruch auf Beihilfe. Er ist wegen der Mitgliedschaft in der gesetzlichen bzw. privaten Krankenversicherung auch nicht notwendig; bei sog. Altfällen (früherer Beihilfeanspruch) kann sich auch ein Beihilfeanspruch für Angestellte ergeben. Es wird dringend der vorherige Kontakt mit dem Landesamt für Finanzen bzw. den Sozialversicherungsträgern empfohlen.

Die Tätigkeit als Vertretungskraft während einer Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich. Dabei wird der Umfang der Teilzeit aufgestockt; ein formloser Antrag genügt. Bei der Teilzeitaufstockung ist zu beachten:
Umfang der Aufstockung (Dienst- bzw. Tarifrecht)
Vergütung (Besoldungs- bzw. Tarifrecht)
Bei Beschäftigung als Beamter wird eine anteilige Besoldung gewährt, bei Beschäftigung als Arbeitnehmer ein anteiliges Entgelt nach Tarifvertrag (TV-L) bezahlt.
Steuerrecht
Bei Teilzeit als Beamter und bei der Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer und ggf. (jeweils) deren Erhöhung ist die individuelle Lohnsteuer zu zahlen.
Eine Unterrichtstätigkeit mit wenigen Stunden ist bis zur Höhe von derzeit insgesamt 2.100,- € im Jahr auf Antrag steuerfrei (vgl. auch unten „Hinweis“). Eine Unterrichtstätigkeit beträgt nur „wenige Stunden“, wenn ihr Umfang weniger als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten, also weniger als ein Drittel der Unterrichtspflichtzeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft der entsprechenden Schulart, beträgt. Einzelheiten zur Steuerbefreiung ergeben sich auch aus den Hinweisen zum entsprechenden Antrag.
Kranken– und Rentenversicherung
Bei der (Teilzeit-)Beschäftigung als Beamter besteht Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Die (Teilzeit-)Tätigkeit als Arbeitnehmer unterliegt der Sozialversicherungspflicht, es sei denn, es liegt eine geringfügige Beschäftigung vor: Siehe Hinweise für Lehrkräfte, die an staatlichen Schulen im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages bzw. nebenamtlich eingesetzt sind.
Beihilferecht
Bei der (Teilzeit-) Beschäftigung als Beamter besteht Beihilfeanspruch.
Als Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigte haben keinen Anspruch auf Beihilfe. Arbeitnehmer sind über das Sozialversicherungsrecht (s.o.) abgesichert.
Weitere Informationen zum Beihilferecht geben die Beihilfestellen beim Landesamt für Finanzen bzw. sind aus der Broschüre Das bayerische Beihilferecht ersichtlich.
Hinweis
Nachfragen zur Rentenversicherung und zur Steuerbefreiung beim Landesamt für Finanzen - Bezügestelle - werden im Interesse der Beschäftigten empfohlen.

Auch eine bestehende Altersteilzeit schließt die Beschäftigung als Vertretungskraft nicht aus. Das gilt sowohl für die Altersteilzeit im Teilzeitmodell als auch im sog. Blockmodell.
Formen der Altersteilzeit bei Beamten:
Formen der Altersteilzeit bei Arbeitnehmern:
Die Altersteilzeit von Arbeitnehmern erfolgt nach dem einschlägigen Tarifvertrag in ähnlicher Weise wie bei Beamten.
Umfang einer Beschäftigung während der Teilzeit:
Vergütung
Beamte:
Die Bezahlung für nebenamtlichen Unterricht bei Beamten während der Freistellungsphase der Altersteilzeit erfolgt nach Stundensätzen, die der Höhe nach den Stundensätzen bei angeordneter und zur Auszahlung kommender Mehrarbeit entsprechen.
In der Arbeitsphase der Altersteilzeit bzw. beim Teilzeitmodell werden bei angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit die entsprechenden Stundensätze gezahlt (siehe Mehrarbeit).
Arbeitnehmer:
In der Freistellungsphase der Altersteilzeit wird für die Vertretungstätigkeit ein Entgelt gezahlt, das sich nach dem einschlägigen Tarifvertrag richtet. Es kann sich aber nur um die Bezahlung für wenige Stunden handeln, weil ansonsten die Geringfügigkeitsgrenze (s. o.) überschritten würde.
In der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Blockmodell erfolgt eine Bezahlung nach den Stundensätzen für Mehrarbeit (siehe Mehrarbeit) wie bei Beamten.
Beim Teilzeitmodell der Altersteilzeit oder bei Teilzeit vor der Altersteilzeit und anschließendem Blockmodell auf der Grundlage der bisherigen Teilzeit wird bei Aufstockung der Arbeitszeit bis zum Erreichen der Pflichtstundenzahl eines Vollbeschäftigten ein anteiliges tarifliches Entgelt gezahlt.
Steuerrecht
Bei der Beschäftigung als Arbeitnehmer (in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach Tarifvertrag) und bei nebenamtlichen Unterricht (in der Freistellungsphase der Altersteilzeit als Beamter) ist eine Unterrichtstätigkeit mit wenigen Stunden (weniger als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten) bis zur Höhe von insgesamt 2.100 € im Jahr auf Antrag steuerfrei. Nachfragen hierzu beim Landesamt für Finanzen werden im Interesse der Beschäftigten empfohlen. Einzelheiten zur Steuerbefreiung ergeben sich auch aus den Hinweisen zum entsprechenden Antrag.
Kranken- und Rentenversicherung
Beamte:
Der nebenamtliche Unterricht (in der Freistellungsphase der Altersteilzeit als Beamter) wird sozialversicherungsfrei ausgeübt.
Arbeitnehmer:
Die Tätigkeit als Arbeitnehmer (in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach Tarifvertrag) unterliegt i.d.R. der Sozialversicherungspflicht (der vorherige Kontakt mit dem Landesamt für Finanzen bzw. den Sozialversicherungsträgern wird insoweit empfohlen), es sei denn, es liegt eine geringfügige Beschäftigung (Hinweise für Lehrkräfte, die an staatlichen Schulen im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages bzw. nebenamtlich eingesetzt sind) vor.
Wegen der Konsequenzen im Hinblick auf die Aufstockungsleistungen wird im Arbeitnehmerbereich eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus i.d.R. nicht in Frage kommen.
Beihilferecht
Bei der (Teilzeit-)Beschäftigung als Beamter besteht Beihilfeanspruch. Da während der Gesamtdauer der Altersteilzeit das Beamtenverhältnis bestehen bleibt, ändert sich auch am Beihilfeanspruch durch die (zusätzliche) Beschäftigung „im Nebenamt“ nichts.
Erstmals als Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigte (auch Altersteilzeit) haben keinen Anspruch auf Beihilfe. Arbeitnehmer sind über das Sozialversicherungsrecht (s.o.) abgesichert.
