Inklusion ist eines der wichtigsten Themen der bayerischen Bildungspolitik – Inklusion in der Schule bedeutet aber nicht nur, dass behinderte und nichtbehinderte Schüler gemeinsam lernen. Auch Lehrkräfte mit Behinderung sollen mehr zum Alltag gehören.
Menschen mit Behinderung stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes und der bayerischen Verfassung. Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes und Artikel 118 a Satz 1 der Bayerischen Verfassung verbieten die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung.
„Den Freistaat Bayern trifft als Dienstherr und Arbeitgeber eine besondere Fürsorgepflicht für seine Beschäftigten mit Behinderung, der er gerne nachkommt.“ (aus dem Vorwort der Fürsorgerichtlinien)
„Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.“ (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX)
Die Schwerbehindertenvertretungen vertreten die Interessen der schwerbehinderten und von Behinderung bedrohten Beschäftigten umfassend. Sie sind einerseits für deren Belange und Probleme zuständig, andererseits aber auch Ansprechpartner für den Arbeitgeber, die Personalräte und das Integrationsamt.
a) Örtliche Vertrauenspersonen
Dienststellen mit mindestens fünf schwerbehinderten Beschäftigten wählen grundsätzlich eine eigene (örtliche) Vertrauensperson. Der Begriff der Dienststelle entspricht dem des Personalvertretungsrechts. Als Dienststelle gelten daher die Gesamtheit der Volksschulen innerhalb des Bereichs eines staatlichen Schulamts und die Gesamtheit der der Aufsicht einer Regierung unterstehenden Förderschulen und Schulen für Kranke.
Sind in einer Dienststelle weniger als fünf Schwerbehinderte beschäftigt, so werden Dienststellen zusammengefasst und es wird eine sog. gemeinsame Vertrauensperson gewählt.
b) Bezirksvertrauenspersonen
Auf (Regierungs-)Bezirksebene erfolgt u.a. die (Stufen-)Vertretung der schwerbehinderten Lehrkräfte der Volksschulen und beruflichen Schulen im jeweiligen Regierungsbezirk.
c) Hauptvertrauensperson für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus:
Die Hauptschwerbehindertenvertretung vertritt insbesondere die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die mehrere Dienststellen betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Dienststellen nicht geregelt werden können (vgl. § 97 Abs. 1 SGB IX).
Die Hauptvertrauensperson im Geschäftsbereich StMUK:
Franz-Josef Remling
Bahnhofstraße 5
97291 Thüngersheim
Tel.: 09364-2263, Fax: 09364-813673
franz-josef.remling@gmx.de
Bitte wenden Sie sich ggf. an die für den konkreten Fall sachnächste Vertrauensperson:
Wir haben mit Alexandra Pfahler gesprochen, die mit einer progressiven Muskelschwäche erfolgreich eine Lehrtätigkeit ausübt.

Menschen mit Behinderung haben gleichberechtigt mit nichtbehinderten Menschen Zugang zu den bayerischen Hochschulen. Behinderte Studienbewerberinnen und Studienbewerber oder Studierende können sich mit ihren spezifischen Fragen (z. B. Studienzulassung, Studienbedingungen, Nachteilsausgleich im Studium usw.) direkt an die an jeder Hochschule eingerichtete Beratungsstelle für behinderte Studierende der zentralen Studienberatung oder an den Behindertenbeauftragten wenden. Diese Stellen sind auch bei der Beantragung von Studienassistenten und technischen Hilfsmitteln behilflich. Unterstützung finden behinderte Studienbewerberinnen und Studienbewerber oder Studierende auch bei den Sozialberatungsstellen der Studentenwerke.

Studieninteressierte mit Behinderung können bei der Bewerbung für einen zulassungsbeschränkten Studiengang einen Antrag auf Nachteilsausgleich (Durchschnittsnote/Wartezeit) sowie einen Härtefallantrag bei den einzelnen Hochschulen stellen, wenn sie sich für einen örtlich zulassungsbeschränkten Studiengang bewerben.

Ebenso wie bei der Vergabe der Studienplätze im Rahmen eines Auswahlverfahrens ist die Durchschnittsnote auch im Eignungsfeststellungsverfahren ein wesentliches Auswahlkriterium. Daher sollen Leistungsbeeinträchtigungen, die eine Bewerberin oder einen Bewerber gehindert haben, beim Erwerb der Studienberechtigung (z. B. Abitur) eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, ausgeglichen werden. Werden derartige Umstände und ihre Auswirkungen nachgewiesen, ist der Bewerber mit der verbesserten Durchschnittsnote am Eignungsfeststellungsverfahren zu beteiligen.

Im Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erfahren Studierende mit Behinderung eine besondere Berücksichtigung. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG wird Ausbildungsförderung über die Förderhöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit geleistet, wenn sie u. a. infolge einer Behinderung überschritten worden ist. In diesen Fällen wird nicht – wie sonst üblich – auch für die verlängerte Förderzeit Ausbildungsförderung zu 50 Prozent als Zuschuss und 50 Prozent als unverzinsliches Staatsdarlehen geleistet, vielmehr erfolgt die Förderung zu 100 Prozent als nicht zurückzahlbarer Zuschuss (§ 17 Abs. 2 und 3 BAföG). Für das BAföG ist eine Beratungspflicht der Ämter gesetzlich festgelegt (§ 41 Abs. 3 BAföG).
Im Rahmen der Erhebung von Studienbeiträgen an bayerischen staatlichen Hochschulen wurden die Hochschulen gem. Art. 71 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BayHSchG ermächtigt, Studierende bei Vorliegen einer besonderen Härte von Studienbeiträgen zu befreien. Hiervon machen die meisten Hochschulen u. a. in dem Sinne Gebrauch, als sie Studierende mit Behinderung von den Studienbeiträgen befreien.

Wesentliche Bedeutung für die wirtschaftliche Förderung und soziale Betreuung der Studierenden der Hochschulen haben die Studentenwerke. Sie erfüllen diese Aufgabe insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungsstätten, den Bau und den Betrieb von Studentenwohnheimen und den Betrieb von Verpflegungseinrichtungen sowie die Bereitstellung von Einrichtungen im kulturellen und gesellschaftlichen Bereich. Die Erfüllung dieser Aufgaben ist für Studierende mit Behinderung von besonderer Bedeutung. Das Hochschulgesetz bestimmt deswegen in Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, dass der oder die Behindertenbeauftragte der Hochschule Mitglied in der Vertreterversammlung des Studentenwerks ist. Zugleich ist der oder die Behindertenbeauftragte der Hochschule Mitglied im Verwaltungsrat des Studentenwerks (Art. 92 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BayHSchG).

Bei den Studentenwohnheimen, die von den bayerischen Studentenwerken betreut werden, standen im Frühsommer 2010 insgesamt 116 behindertengerechte Wohnheimplätze zur Verfügung, von denen 23 entsprechend belegt waren. Weitere behindertengerechte Wohnplätze werden von sonstigen Trägern angeboten.

Dem barrierefreien Zugang zu Informationen trägt die Virtuelle Hochschule Bayern (vhb) Rechnung. Die vhb ist die erste Verbundeinrichtung Deutschlands, die auf das multimediale Angebot und Wissen aller Hochschulen eines Landes der Bundesrepublik zurückgreifen kann. Sie ergänzt und unterstützt die unverzichtbare Präsenzlehre und bietet mit multimedial gestalteten Lehr- und Lernformen neue Möglichkeiten der Ergänzung und Spezialisierung im Studium.

Geeignete technische Hilfsmittel für Studierende mit Seh- oder Hörbehinderung stehen nur teilweise an den bayerischen Hochschulen zur Verfügung. Die Angebote variieren von Hochschule zu Hochschule angefangen von digitalen Unterlagen/Skripten für Studierende mit Sehbehinderung, der computergestützten Übertragung von schriftlichen Texten in Blindenschrift, Blinden- und Sehbehindertenarbeitsplätzen, dem Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern, bis hin zu Infrarot Stereo TV Hörsystemen und Head-Sets für hörgeschädigte Studierende. Die unterschiedliche Ausstattung ist u. a. darauf zurückzuführen, dass der Bedarf an den einzelnen Hochschulen unterschiedlich beurteilt wird.

Im Rahmen der Ersten Staatsprüfung kann schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Studentinnen bzw. Studenten auf Antrag ein Nachteilsausgleich gewährt werden (§ 38 APO). Für schriftliche Prüfungen umfasst dieser in der Regel eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit, bei besonders schwerwiegender Prüfungsbehinderung gegebenenfalls auch bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit. Neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung ist auch ein anderer Ausgleich der Prüfungsbehinderung möglich. So kann beispielsweise wie bei der Lehrkraft in unserem Interview ein Computer zur Verfügung gestellt werden.

Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen bzw. Bewerber haben Anspruch auf Hilfen zur beruflichen Ausbildung und Teilhabe am Arbeitsleben sowie auf behinderungsgerechte Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen (§§ 33, 81 SGB IX). Erst wenn alle Maßnahmen zum Ausgleich der Behinderung ergriffen wurden, kann festgestellt werden, ob schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen bzw. Bewerber den Vorbereitungsdienst erfolgreich durchführen können. Der Zugang zum Vorbereitungsdienst wurde für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen erleichtert. Verfügt eineschwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Lehramtsanwärterin bzw. Lehramtsanwärter nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung über das Mindestmaß an körperlicher Eignung für die vorgesehene Lehrtätigkeit, wird sie bzw. er zum Vorbereitungsdienst zugelassen.
Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann die Unterrichtsaushilfe nach § 21 ZALG gegebenenfalls begrenzt werden. Ein entsprechender Antrag sollte frühzeitig beim Prüfungsamt im Staatsministerium gestellt werden.

Schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Referendarinnen und Referendaren, Lehramtsanwärterinnen und –anwärten und Trainees kann ihm Rahmen der Zweiten Staatsprüfung auf Antrag ein Nachteilsausgleich gewährt werden (§ 38 APO). Für schriftliche Prüfungen umfasst dieser in der Regel eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit, bei besonders schwerwiegender Prüfungsbehinderung gegebenenfalls auch bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit. Neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung ist auch ein anderer Ausgleich der Prüfungsbehinderung möglich. So kann beispielsweise wie bei der Lehrkraft in unserem Interview ein Computer zur Verfügung gestellt werden.

Die Einstellung in den staatlichen Schuldienst erfolgt grundsätzlich im Beamtenverhältnis nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
Im Rahmen der amtsärztlichen Einstellungsuntersuchung prüft ein Amtsarzt, ob beim Vorliegen einer Behinderung bzw. Erkrankung die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs gegeben ist oder ob mit dem Eintritt einer vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit (d.h. vor der Vollendung des 60. bzw. 67. Lebensjahres) zu rechnen ist. Bei schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerbern prüft der Amtsarzt, ob eine Erkrankung vorliegt, die den Eintritt vorzeitiger dauernder Dienstunfähigkeit vor Ablauf von 5 Jahren wahrscheinlich macht. Von schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die vorgesehene Tätigkeit verlangt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 LlbG). Des Weiteren haben schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen bei der Einstellung Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Personen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
Für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen bzw. Bewerber ist ein Sonderkontingent an Stellen vorbehalten. Aufgrund dieser Vorbehaltsstellen kann gegebenenfalls eine schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Bewerberin bzw. ein Bewerber eingestellt werden, obwohl sie bzw. er nicht zu denjenigen mit der fachlich besten Leistung aus dem jeweiligen Jahrgang gehört. Die Inanspruchnahme dieser Vorbehaltsstellen setzt den unverzüglichen Nachweis der Schwerbehinderung bzw. der Gleichstellung voraus.

Schwerbehinderten Lehrkräften werden hinsichtlich ihrer Unterrichtspflichtzeit entlastet. Die Unterrichtspflichtzeit wird bei einem Grad der Behinderung ab 50 um zwei Wochenstunden, bei einem Grad der Behinderung ab 70 um drei Wochenstunden und bei einem Grad der Behinderung ab 90 um vier Wochenstunden reduziert.
Gemäß § 8 Satz 1 Lehrerdienstordnung ist bei der Organisation des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen sowie bei der Zuweisung besonderer Aufgaben die besondere Stellung der schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Lehrkräfte zu berücksichtigen, soweit dies ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb zulässt. So soll bei der Stundenplangestaltung auf die berechtigten Wünsche schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Lehrkräfte Rücksicht genommen werden. Auf Ihr Verlangen sind schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Lehrkräfte von Mehrarbeit freizustellen (§ 124 SGB IX). Bei der Regelung der Pausenaufsicht werden die berechtigten Belange schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Lehrkräfte berücksichtigt.
Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Lehrkräften haben Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen (§§ 33, 81 SGB IX). Hierzu gehören beispielsweise: Zur-Verfügung-Stellen einer Arbeitsassistenz, behindertengerechte EDV-Ausstattung, Diktiergeräte und Wörterbücher für blinde Lehrkräfte, behindertengerechte Stühle.
Alle rechtlichen Voraussetzungen für die Integration der Menschen mit Behinderung im öffentlichen Dienst sind in den vom Staatsministerium der Finanzen erlassenen Fürsorgerichtlinien (Link) dargestellt.
Für Lehrkräfte an staatlichen Gymnasien, Realschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen gilt daneben eine spezielle Integrationsvereinbarung (Link). Die Integrationsvereinbarung soll helfen, schwerbehinderten Lehrkräften den schulischen Alltag zu erleichtern und sie besser zu integrieren.
Die Teilhaberichtlinien (Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern vom Nov. 2012) sind wichtige Hilfsmittel bei der Lösung von Problemen vor Ort und geben Hinweise zum Vollzug des Rechts der Menschen mit Behinderung.
In einigen Regierungsbezirken wurden ergänzend Integrationsvereinbarungen für die Geschäftsbereiche Volks-, Förder- und berufliche Schulen einschließlich der staatlichen Schulämter abgeschlossen.
