Unter Dienstweg versteht man das Vorgehen, dass Beamte bei der Klärung dienstlicher Angelegenheiten einen bestimmten Verfahrensweg einhalten müssen. Lehrer, die mit höheren Instanzen kommunizieren wollen, müssen sich daher immer an den unmittelbaren Vorgesetzten (z. B. Schulleiter) wenden. Dies gilt beispielsweise für Bewerbungen oder Versetzungswünsche.
In der Lehrerdienstordnung heißt es dazu in § 15:
Dienstweg
(1) Die Lehrkraft hat in dienstlichen Angelegenheiten den Dienstweg einzuhalten; im förmlichen Rechtsbehelfsverfahren ist für den einzuschlagenden Weg die Rechtsbehelfsbelehrung maßgebend.
(2) Die Lehrkraft kann sich an ihren Vorgesetzten an der Schule mit der Bitte um Rat, Auskunft´und Hilfe wenden. Vorsprachen und Anfragen bei den Aufsichtsbehörden sollen dem Schulleiter vorher angezeigt werden.
(3) Beschwerden gegen den unmittelbaren Vorgesetzten können bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden (Art. 121 Abs. 2 BayBG).
